Allgemeine Informationen zum Energieausweis.

Wann besteht die Pflicht, einen Energieausweis vorzuweisen?


Hauseigentümer, die ihre Immobilie verkaufen, vermieten, verpachten oder verleasen möchten, müssen potentiellen Interessenten unverzüglich (d.h. innerhalb von 14 Tagen) einen gültigen Energieausweis vorweisen können. Diese Pflicht zur Vorlage eines Energiepasses ist in der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009 §16 Abs. 2) verbindlich geregelt.

Dabei ist der Eigentümer nicht verpflichtet, ein Original des Energieausweises auszuhändigen, es genügt das Vorweisen (zeigen) des Ausweises bzw. auch die Übergabe einer Kopie. Formal ist es also völlig ausreichend, pro Gebäude nur ein Energiepassoriginal ausstellen zu lassen.

Welcher Energieausweis für welche Gebäude?


Hier hat sich nichts geändert:

Wohngebäude mit bis zu 4 Wohneinheiten, deren Bauantrag vor 01.11.1977 gestellt wurde: Bedarfsorientierter Ausweis

Bei allen anderen Gebäuden gibt es die Wahlfreiheit zwischen bedarfs- oder verbrauchsorientiertem Ausweis.

Für den Fall, dass energetische Maßnahmen nach Baubeginn ergriffen worden sind, gibt es Ausnahmen. Bitte beachten Sie hierzu das Gesetz.

Gelten die neuen Pflichten für Vermietung- und Verkaufsvermittlungen?


Die neuen Pflichten gelten für alle Verkäufer- und Vermieter. Ausgenommen ist nur die Veräußerung von unbebauten Grundstücken.

Gelten die neuen Pflichten auch für Baudenkmäler?

Baudenkmäler sind von neuen Pflichten der EnEV ausgenommen. Bitte beachten Sie, dass Baudenkmäler i. S. der EnEV nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten“ sind.

Welche Pflichtangaben in Anzeigen/Aushängen/Internetveröffentlichungen gibt es?


Zukünftig sind folgende Angaben aus dem Energieausweis anzugeben:

  • Art des Energieausweises
  • Endenergiebedarf bzw. Endenergieverbrauch
  • Wesentlicher Energieträger für die Heizung der Immobilie
  • Baujahr der Immobilie gem. Energieausweis
  • Sofern aufgeführt: Energieeffizienzklasse

Wer erstellt Energieausweise und wer ist in der Pflicht?


Der Verkäufer/Vermieter ist nach der EnEV verpflichtet, für den Energieausweis zu sorgen. Falls Sie noch keinen haben, sprechen Sie uns an. Wir helfen Ihnen gern weiter.

Ausnahmen von der Energieausweis Pflicht

  • Kleine Gebäude unter 50m² Nutzfläche
  • Baudenkmäler

Falls Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Immobilie von der Ausweispflicht befreit ist oder nicht, können Sie uns gern danach fragen. Wir sorgen für Klarheit und unterstützen Sie gegebenenfalls, Bank oder Käufer zu überzeugen.

In der Regel immer nur ein Ausweis für das gesamte Gebäude!


Ein Energiepass kann immer nur für das gesamte Gebäude ausgestellt werden. Dabei ist es völlig unerheblich, ob in dem betreffenden Haus verschiedene Eigentumsverhältnisse (z.B. Eigentumswohnungen) existieren.

Eine Ausnahme hiervon gibt es nur bei gemischt genutzten Gebäuden mit sowohl Wohn- als auch Nichtwohnnutzung, z.B. Wohn- und Geschäftshäuser. Hier müssen unter bestimmten Bedingungen separate Energieausweise für Wohn- und Gewerbeteil ausgestellt werden.

Bußgelder bei Verletzung der Pflicht


Wird bei Verkauf und Neuvermietung kein gültiger Energieausweis vorgelegt, drohen theoretisch Bußgelder bis zu 15.000,00 Euro.

Aushangpflicht für Energieausweise


Die Pflicht, Energieausweise öffentlich sichtbar zu machen bzw. auszuhängen, gilt nicht für die klassischen, nichtöffentlichen Wohngebäude unter 1000 m².